Fördermelder

Ambulante sozialpädagogische Angebote der Jugendhilfe für junge Straffällige

Land

Niedersachsen · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie als Jugendhilfeträger Angebote für junge Straffällige machen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: In Ihrem Projekt muss eine Fachkraft mit mindestens einer halben Stelle beschäftigt sein. Das kann eine Sozialpädagogin oder ein Sozialpädagoge, eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter oder eine Person mit vergleichbarem Abschluss sein. Sie müssen einen Förderplan erarbeiten, an dem Sie die jungen Straffälligen beteiligen sollen. Im Fall des Täter-Opfer-Ausgleichs müssen Sie eine Falldokumentation erstellen. Sie müssen regelmäßig 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Jahr und vollzeitbeschäftigter Fachkraft betreuen, beim Täter-Opfer-Ausgleich 80 Beschuldigte pro Jahr. Außerdem müssen Sie sicherstellen, dass die Fachkräfte an institutionalisierten Formen der Zusammenarbeit mit den anderen am Jugendstrafverfahren Beteiligten teilnehmen. Sie müssen bei Ihrem Angebot das Prinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern und die spezifischen Lebenslagen vor allem junger Migrantinnen und Migranten sowie junger Menschen mit Behinderungen angemessen berücksichtigen.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.